FALLARTEN – Ausgangspunkt
Falltyp und Materialquelle
Bankautomaten, Überwachungssysteme, Messanlagen, Ausweisdokumente, Social-Media-Quellen oder Bildmaterial aus unterschiedlichen Quellen erzeugen unterschiedliche Bilder und unterschiedliche Fehlerquellen. Herkunft und Entstehung des Materials sind deshalb oft ebenso wichtig wie seine sichtbare Qualität.
Der Falltyp bestimmt vor allem Materiallage und Störfaktoren: Messfoto, Videostandbild, Ausweisbild oder privates Vergleichsbild zeigen unterschiedliche Merkmale. In jedem Fall werden Sichtbarkeit, Vergleichbarkeit und Aussagegrenze geprüft.
FALLARTEN – Bußgeldverfahren
Fahreridentifizierung anhand von Messfotos
Bei Messfotos steht regelmäßig die Frage im Raum, ob die abgebildete Person mit einer bestimmten Vergleichsperson identisch ist. Das Material zeigt oft nur einen Ausschnitt, ist durch Fahrzeuginnenraum, Frontscheibe, Sonnenblende, Brille, Schatten oder Spiegelungen eingeschränkt und liegt mitunter nur als Ausdruck oder komprimierte Datei vor.
Entscheidend ist, welche Gesichtsbereiche sicher erkennbar sind und ob geeignete Vergleichsbilder vorliegen. Eine bloße Haltervermutung oder ein Ähnlichkeitseindruck ersetzt keinen morphologischen Vergleich. Bei mäßiger Bildqualität reicht eine nur wahrscheinliche Identität für die gerichtliche Überzeugung regelmäßig nicht allein aus; dann können weitere Indizien aus der Akte entscheidend sein.
FALLARTEN – Strafverfahren
Video- und Standbildmaterial
In Strafverfahren stammen die Bilder regelmäßig aus Überwachungssystemen, Videodateien, Geldausgabeautomaten, Ausweisdokumenten oder verschiedenen Bildquellen. Die Schwierigkeit liegt oft weniger in der Zahl der Bilder als in ihrer Herkunft: verschiedene Kameras, wechselnde Perspektiven, Bewegung, Beleuchtung und kurze Sichtfenster.
Bei Videomaterial muss geklärt werden, ob die Sequenz selbst oder einzelne Frames begutachtet werden. Standbilder bieten feste Bezugspunkte, verfehlen aber leicht wichtige Momente. Videos liefern mehr Material, erzeugen aber ein Auswahlproblem. Frames, Zeitmarken und Auswahlgründe müssen dokumentiert werden.
FALLARTEN – Vorauswahl
Benannte oder vorausgewählte Personen
Wird eine Person bereits im Vorfeld benannt, etwa durch polizeiliche Einschätzung, technische Trefferliste, sonstige Hinweise oder einen Ähnlichkeitseindruck aus der Akte, beginnt die Begutachtung nicht mit einer offenen Suche. Sie prüft eine konkrete Vergleichsperson unter dem Eindruck einer bereits getroffenen Auswahl.
Eine Benennung aufgrund von Ähnlichkeit muss bei der Bewertung berücksichtigt werden. Merkmale, die zur Auswahl geführt haben könnten, werden nicht wie unabhängige Beobachtungen behandelt. Die Beweisfrage verschiebt sich dann von der offenen Suche zur Prüfung einer benannten Person.
FALLARTEN – Einschränkungen der Vergleichbarkeit
Eingeschränktes Material
Typische Einschränkungen der Vergleichbarkeit sind Teilansichten, starkes Profil oder Halbprofil, Verdeckung durch Brillen, Mützen, Masken, Schals oder Schatten, deutlicher zeitlicher Abstand zwischen Tatbild und Vergleichsbild, mehrfach konvertierte Dateien, Ausdrucke statt Originalmaterial und eine nicht nachvollziehbare Dateihierarchie.
In solchen Fällen steht zuerst die Eignung des Bildmaterials oder die klare Aussagegrenze fest, nicht ein vorschnelles hohes Identifikationsprädikat. Weitere Konstellationen betreffen Lichtbilder aus Ermittlungsakten, Kommunikations- oder Social-Media-Kontexte, Überwachungskameras, Ausweisdokumente und Bildmaterial aus verschiedenen Zeitpunkten. Auch archivbezogene, historische oder kunsthistorische Bildfragen folgen dieser Grundregel: Beurteilt wird nur, was auf den vorhandenen Bildern erkennbar und sauber vergleichbar ist.